In der metallverarbeitenden Industrie ermöglicht eine Härtefallklausel (Tarifvertrag Beschäftigungssicherung) Unternehmen, die Arbeitszeit zu reduzieren und die reguläre Nerlohnzahlung proportional zu senken. Da die Arbeitszeitverkürzung auf fünf oder sechs Stunden begrenzt ist, wird auch die Lohnkürzung festgelegt und eingeschränkt. Die Öffnungsklausel soll es den Unternehmen ermöglichen, eine ungünstige Wirtschaftslage zu überwinden. Betriebsrat und Geschäftsführung können jedoch selbst entscheiden, ob sie von der Klausel Gebrauch machen wollen. Darüber hinaus dürfen Unternehmen seit 2004 im Rahmen einer ergänzenden unternehmensspezifischen Vereinbarung eine Deckung beantragen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, seine Innovationsfähigkeit und die Investitionsbedingungen (Pforzheimer Tarifabkommen zur Standortsicherung) zu verbessern. Die Zusatzvereinbarungen sollen bestehende Arbeitsplätze sichern oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze erleichtern. Sie können nur von der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband vereinbart werden. Der Betriebsrat und die Geschäftsführung der antragstellenden Firma sind jedoch direkt in den Verhandlungsprozess eingebunden. Prominente Fälle für die Anwendung der Pforzheimer Vereinbarung waren Vergleiche bei Siemens und Daimler, die beide 2004 stattfanden (DE0508103S). In Bezug auf VPS im genossenschaftlichen Bankensektor erklärte Ver.di, dass die Forderungen des AVR nicht akzeptabel seien und zu Lohnkürzungen von bis zu zwei Monatsgehältern führen könnten. Während der Einsatz von Leiharbeitnehmern beispielsweise durch einen Betriebsvertrag eingeschränkt werden kann, können andere Flexibilisierungsmaßnahmen bei der Vergütung eingeführt werden, wie die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden für einen begrenzten höheren Anteil der Arbeitnehmer.
Wenn Leiharbeitnehmer nicht die gleichen Löhne und Arbeitsbedingungen wie Dauerbeschäftigte genießen, kann der Betriebsrat dagegen einwenden, dass sie in Zukunft eingesetzt werden. Laut einer Analyse, die auf einer Umfrage von 2003 unter Unternehmen im Bankensektor basiert, dient VPS hauptsächlich als Anreizinstrument (siehe Böhmer 2006). Ein Anteil von 80 % oder mehr der antwortenden Unternehmen gab an, dass die VPS den Aufwand und die Motivation der Mitarbeiter erhöhen wolle. Dieses Ergebnis entspricht den Ergebnissen der IW-Erhebung im verarbeitenden Gewerbe. Fast 85 % der Unternehmen mit einer Gewinnbeteiligungsregelung nannten Gründe, die auf die Kategorie “Anreiz” zurückgeführt werden können (siehe Lesch/Stettes 2008). In beiden Erhebungen beabsichtigte nur eine kleine Minderheit der antwortenden Unternehmen, Risiken vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer zu übertragen und damit bestehende Arbeitsplätze zu schützen. Da dies insbesondere im Gegensatz zum Ziel der Öffnungsklauseln in Mehrzweckverträgen steht, ist zu bedenken, dass die VPS, die beide Studien behandelten, in der Regel keinen Tarifvertrag unterliegt. Der DGB ist nur für Gewinnbeteiligungen, die reguläre, tariflich vereinbarte Löhne ergänzen.